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Humanitär / Sozial

Dr. Liselotte und Margrit Petersen Stiftung

Dr. Liselotte und Margrit Petersen Stiftung – Förderung von Tierschutz und Kinderhilfe

Die Dr. Liselotte und Margrit Petersen Stiftung wurde 2017 von zwei Schwestern, den Namensgeberinnen der Stiftung, gegründet. Ihr Ziel ist es, Tierschutzprojekte und soziale Initiativen für Kinder zu unterstützen.

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Gründungsjahr
2017
Stifter
Dr. Liselotte Anne Berta Petersen und Margrit Petersen
Stiftungsform
Treuhandstiftung

Die Stiftung setzt ihre Mittel insbesondere ein für:

Tierschutz, mit einem besonderen Fokus auf den Tierpark Hagenbeck

krebserkrankte Kinder

Kinder aus sozialschwachen Familien

Möchten Sie die Dr. Liselotte und Margrit Petersen Stiftung aktiv fördern, können Sie hier spenden oder eine Zustiftung vornehmen und so Tierschutzprojekte und Kinderhilfe nachhaltig unterstützen

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Ihre Spende hilft, die Ziele der Dr. Liselotte und Margrit Petersen Stiftung zu verwirklichen.

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Empfänger
Dr. Liselotte und Margrit Petersen St
IBAN
DE24 2005 0550 1002 2895 42
Verwendungszweck
Spende für die Dr. Liselotte und Margrit Petersen Stiftung

Ab einer Spende von 300 EUR tragen Sie für die Zuwendungsbestätigung bitte zusätzlich Ihre Adresse im Verwendungszweck ein.

Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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