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Humanitär / Sozial

"Strahlende Kinderaugen" Angelika und Klaus Pannecke Stiftung

Zweck dieser Stiftung ist die materielle und immaterielle Unterstützung von hilfsbedürftigen und kranken Kindern. Die Stiftung wurde gegründet, da beide Stiftungsgründer auf ein erfülltes und glückliches Leben zurückblicken dürfen, welches sowohl die Familie mit Kindern und Enkelkindern einschließt wie auch den beruflichen Erfolg als selbständiger Unternehmer. Um auch solchen Kindern, die nicht auf der Sonnenseite des Lebens stehen, ein wenig zu persönlichem Glück und zur Erfüllung ihrer Träume zu verhelfen, soll diese Stiftung dienen. Die Stiftung begünstigt die Klinik-Clowns Hamburg e.V. Sie können die Stiftung „Strahlende Kinderaugen“ Angelika und Klaus Pannecke hier durch Ihre Spende oder Ihre Zustiftung unterstützen.

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Gründungsjahr
2013
Stifter
Angelika Pannecke und Klaus Pannecke
Stiftungsform
Treuhandstiftung

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Ihre Spende hilft, die Ziele der "Strahlende Kinderaugen" Angelika und Klaus Pannecke Stiftung zu verwirklichen.

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Empfänger
Strahlende Kinderaugen Pannecke Stiftung
IBAN
DE03 2005 0550 1002 1494 64
Verwendungszweck
Spende für die "Strahlende Kinderaugen" Angelika und Klaus Pannecke Stiftung

Ab einer Spende von 300 EUR tragen Sie für die Zuwendungsbestätigung bitte zusätzlich Ihre Adresse im Verwendungszweck ein.

Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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