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Humanitär / Sozial

Dorothee und Wulf Lobmeyer Stiftung

"Wir, die Gründer dieser Stiftung, hatten durch gute Voraussetzungen in unserem privaten und beruflichen Leben, die Möglichkeit Vermögen zu erwirtschaften. Dies erfüllt uns mit großer Dankbarkeit. Wir möchten nun, dass dieses Vermögen für Menschen und in Bereichen eingesetzt wird, die auf Hilfe von außen angewiesen sind und zu denen wir aufgrund unserer Lebensgeschichten eine besondere Beziehung haben. Hierbei liegen unsere Schwerpunkte im Bereich der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe. Durch unsere Berufe bedingt liegt uns außerdem die Denkmalpflege, besonders die Gartendenkmalpflege, der Natur- und Landschaftsschutz, sowie die Friedhofspflege am Herzen." Die Dorothee und Wulf Lobmeyer Stiftung freut sich über Ihre Unterstützung in Form einer Spende oder Zustiftung, die Sie hier vornehmen können.

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Gründungsjahr
2025
Stifter
Dorothee Lobmeyer und Wulf Lobmeyer
Stiftungsform
Treuhandstiftung

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Empfänger
Dorothee und Wulf Lobmeyer Stiftung
IBAN
DE36 2005 0550 1506 6152 18
Verwendungszweck
Spende für die Dorothee und Wulf Lobmeyer Stiftung

Ab einer Spende von 300 EUR tragen Sie für die Zuwendungsbestätigung bitte zusätzlich Ihre Adresse im Verwendungszweck ein.

Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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