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Forschung

Reinhold und Liselotte Lorenz Stiftung

Die Reinhold und Liselotte Lorenz Stiftung unterstützt die Erforschung von Krebserkrankungen sowie die Betreuung der Betroffenen. Die finanzielle Hilfe soll einem möglichst großen Kreis von bedürftigen Menschen zugute kommen. Im November 2007 gründete Dr. Dietlind Lorenz die Reinhold und Liselotte Lorenz Stiftung als Treuhandstiftung unter dem Dach der Haspa Hamburg Stiftung. Mit ihrer Stiftung fördert sie die Wissenschaft und Forschung, die öffentliche Gesundheitspflege sowie mildtätige Zwecke. Seit ihrer Gründung hat die Reinhold und Liselotte Lorenz Stiftung bereits an gemeinnützige Organisationen wie die Fördergemeinschaft Kinderkrebs-Zentrum Hamburg e.V., Hamburger Krebsgesellschaft e.V. und Deutsche Krebshilfe e.V. gespendet. Möchten Sie die Reinhold und Liselotte Lorenz Stiftung unterstützen, haben Sie hier die Möglichkeit zu spenden oder eine Zustiftung vorzunehmen.

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Gründungsjahr
2007
Stifter
Dr. Dietlind Lorenz
Stiftungsform
Treuhandstiftung

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Empfänger
Reinhold und Liselotte Lorenz St
IBAN
DE96 2005 0550 1280 2826 80
Verwendungszweck
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Ab einer Spende von 300 EUR tragen Sie für die Zuwendungsbestätigung bitte zusätzlich Ihre Adresse im Verwendungszweck ein.

Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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