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Kultur

Lola Rogge Stiftung

Aus Wertschätzung für die langjährige künstlerische und pädagogische Arbeit der Lola Rogge Schule wird diese Stiftung als reine Förderstiftung gegründet.

Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der Lola Rogge Schule und ihrer Weiterentwicklung im Sinne einer ganzheitlichen, qualitätsvollen Tanzausbildung. Die Stiftung verfolgt diesen Zweck ausschließlich durch die Weiterleitung von Mitteln an den gemeinnützigen Verein Lola Rogge — Tanz entwickeln e.V., der die Schule unterstützt und ihre Anliegen vertritt.

Sollte die Lola Rogge Schule künftig in eine gemeinnützige GmbH (Lola Rogge Schule gGmbH) überführt werden, fließen die Fördermittel der Stiftung entsprechend an diese Einrichtung weiter, sofern sie denselben gemeinnützigen Zielen verpflichtet bleibt.

Mit der Gründung dieser Stiftung soll ein verlässlicher Beitrag zur Sicherung und Förderung einer kulturellen Institution geleistet werden, die seit vielen Jahrzehnten junge Menschen in ihrer tänzerischen, persönlichen und kreativen Entwicklung begleitet.

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Gründungsjahr
2025
Stifter
Christiane Meyer-Rogge-Turner
Stiftungsform
Treuhandstiftung

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Empfänger
Lola Rogge Stiftung
IBAN
DE66 2005 0550 1507 0430 30
Verwendungszweck
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Ab einer Spende von 300 EUR tragen Sie für die Zuwendungsbestätigung bitte zusätzlich Ihre Adresse im Verwendungszweck ein.

Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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