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Kinder & junge Menschen

Kristin Pahlow und Horst Schättiger-Stiftung

Die Stifter Kristin Pahlow und Horst Schättiger haben im Dezember 2015 die Kristin Pahlow und Horst Schättiger-Stiftung errichtet, um Kinder und Jugendliche, die schwer erkrankt sind, zu unterstützen. Des Weiteren sollen ebenfalls Kinder und Jugendliche, die aus sozialschwachen und/oder bildungsfernen Familien kommen, gefördert werden. Für die Förderung gilt die Voraussetzung, dass die Kinder und Jugendlichen aus der Metropolregion Hamburg kommen. Möchten Sie die Kristin Pahlow und Horst Schättiger-Stiftung unterstützen, haben Sie hier die Möglichkeit zu spenden oder eine Zustiftung vorzunehmen.

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Gründungsjahr
2015
Stifter
Horst Schättiger und Kristin Pahlow
Stiftungsform
Treuhandstiftung

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Ihre Spende hilft, die Ziele der Kristin Pahlow und Horst Schättiger-Stiftung zu verwirklichen.

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Empfänger
Kristin Pahlow und Horst Schättiger
IBAN
DE58 2005 0550 1002 2352 89
Verwendungszweck
Spende für die Kristin Pahlow und Horst Schättiger-Stiftung

Ab einer Spende von 300 EUR tragen Sie für die Zuwendungsbestätigung bitte zusätzlich Ihre Adresse im Verwendungszweck ein.

Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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