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Kinder & junge Menschen

Eva und Waldemar Pfeiffer Stiftung

Eva und Waldemar Pfeiffer Stiftung – Förderung von Bildung und Lesekompetenz

Die Eva und Waldemar Pfeiffer Stiftung wurde im Juli 2012 von Waldemar Pfeiffer aus Dankbarkeit für die Unterstützung gegründet, die er selbst als junger Mensch erfahren hat. Ein Studienstipendium prägte seinen Lebensweg entscheidend und motivierte ihn, dieses Engagement an die nachfolgende Generation weiterzugeben.

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Gründungsjahr
2012
Stifter
Waldemar Pfeiffer
Stiftungsform
Treuhandstiftung

Im Mittelpunkt der Stiftungsarbeit stehen die Ausbildung junger Menschen sowie die Leseförderung. Unterstützt werden insbesondere:

die Tischlerinnung Hamburg

das Evangelische Bildungszentrum Hermannsburg Heimvolkshochschule gGmbH

Möchten Sie die Eva und Waldemar Pfeiffer Stiftung unterstützen, können Sie hier spenden oder eine Zustiftung vornehmen und so Bildung, Ausbildung und Lesekompetenz nachhaltig fördern.

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Ihre Spende hilft, die Ziele der Eva und Waldemar Pfeiffer Stiftung zu verwirklichen.

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Empfänger
Eva und Waldemar Pfeiffer Stiftung
IBAN
DE62 2005 0550 1002 1308 45
Verwendungszweck
Spende für die Eva und Waldemar Pfeiffer Stiftung

Ab einer Spende von 300 EUR tragen Sie für die Zuwendungsbestätigung bitte zusätzlich Ihre Adresse im Verwendungszweck ein.

Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
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