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Kinder & junge Menschen

Däke-Stiftung

Däke-Stiftung – Förderung von Kindern, Jugendlichen und Bildung


Die Däke-Stiftung setzt sich dafür ein, begabte Kinder und Jugendliche in ihrer vorschulischen, schulischen und beruflichen Ausbildung zu fördern und gleichzeitig bedürftige Kinder und Jugendliche zu unterstützen.

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Gründungsjahr
2007
Stifter
Brigitte Däke und Dr. Claus Uwe Däke
Stiftungsform
Treuhandstiftung

Im Oktober 2007 gründeten Brigitte und Claus Uwe Däke die Däke-Stiftung als Treuhandstiftung unter dem Dach der Haspa Hamburg Stiftung.

Ziel der Stiftung ist die Förderung von: Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Studentenhilfe sowie die Förderung von mldtätigen Zwecken.

Seit ihrer Gründung unterstützt die Däke-Stiftung zahlreiche gemeinnützige Einrichtungen, darunter die:

Lothar & Ingrid Hemshorn Stiftung

Initiative Naturwissenschaft & Technik NaT gGmbH

Stiftung Mittagskinder

Möchten Sie die Däke-Stiftung unterstützen, können Sie hier spenden oder eine Zustiftung vornehmen und damit Bildung, Forschung und Kinderhilfe nachhaltig fördern.

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Empfänger
Däke Stiftung
IBAN
DE68 2005 0550 1280 2807 59
Verwendungszweck
Spende für die Däke-Stiftung

Ab einer Spende von 300 EUR tragen Sie für die Zuwendungsbestätigung bitte zusätzlich Ihre Adresse im Verwendungszweck ein.

Was ist eine Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.

Merkmale einer Treuhandstiftung:

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
  • Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
  • Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
  • Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
  • Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.
Sie möchten noch mehr erfahren?