Anna und Herbert von Hörsten Stiftung
Anna und Herbert von Hörsten Stiftung – Engagement für soziale und kirchliche Zwecke
Die Stiftung wurde im Dezember 2008 von den Eheleuten Regina Junger-Oppenborn und Hans-Albert Oppenborn gegründet. Sie entstand im Andenken an die Großeltern von Frau Junger-Oppenborn, Anna und Herbert von Hörsten, und ist als Treuhandstiftung unter dem Dach der Haspa Hamburg Stiftung angesiedelt.
Ziel der Anna und Herbert von Hörsten Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Mildtätigkeit gemäß § 53 der Abgabenordnung. Darüber hinaus unterstützt die Stiftung das Wohlfahrtswesen, insbesondere die Arbeit der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, sowie mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
Möchten Sie die Arbeit der Anna und Herbert von Hörsten Stiftung unterstützen, haben Sie hier die Möglichkeit, zu spenden oder eine Zustiftung vorzunehmen. Mit Ihrer Unterstützung tragen Sie dazu bei, wichtige soziale, kirchliche und gemeinnützige Projekte langfristig zu sichern und weiterzuentwickeln.
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- DE06 2005 0550 1280 3136 91
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Ab einer Spende von 300 EUR tragen Sie für die Zuwendungsbestätigung bitte zusätzlich Ihre Adresse im Verwendungszweck ein.
Was ist eine Treuhandstiftung
Eine Treuhandstiftung (auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt) ist eine Form der Stiftung, bei der das Vermögen von einer anderen Person oder Organisation – dem Treuhänder – im Namen des Stifters und nach dessen Willen verwaltet wird.
Merkmale einer Treuhandstiftung:
- Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person. Sie tritt also nicht selbstständig nach außen auf, sondern über den Treuhänder.
- Verwaltung durch einen Treuhänder: Der Treuhänder kann z. B. eine rechtsfähige Stiftung, eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation sein. Er übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und setzt die Zwecke der Stiftung um.
- Flexiblere Gründung als bei rechtsfähigen Stiftungen: Keine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht notwendig. Es genügt ein Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
- Stifterwille zählt: Der Zweck der Stiftung wird wie bei anderen Stiftungsformen im Stiftungsgeschäft festgehalten – z. B. Förderung von Bildung, Umwelt, Soziales usw.
- Gemeinnützigkeit möglich: Wenn der Zweck gemeinnützig ist, kann die Treuhandstiftung steuerlich begünstigt werden.